Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der genannten Parkfläche um einen Privatparkplatz handelt. Auf privaten Parkplätzen finden die Regelungen der StVO zur Parkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte im Allgemeinen keine Anwendung.

An der Einfahrt wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz kostenpflichtig ist und dass im Falle eines Verstoßes ein erhöhtes Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden kann.​

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